Glossar - Wertbegriffe

Es werden in Sachverständigengutachten und in Beweisbeschlüssen eine Vielzahl von Wertbegriffen und Kostenbegriffen verwendet, die teilweise uneinheitlich definiert und fachbereichspezifisch verschieden eingesetzt werden. Aufgrund der Vielzahl der Wert- und Kostenbegriffe hat eine Arbeitsgruppe der IHK für München und Oberbayern ein Glossar erarbeitet mit dem Ziel, die für die Sachverständigen und Richter wichtigsten Wert- und Kostenbegriffe zu erläutern und zur Vereinheitlichung der fachspezifischen Wertbegriffe beizutragen.

 

Wertbegriffe Begriffserklärung Bemerkung
Angebotswert Der Angebotswert ist ein gewichteter Durchschnittspreis, der aus einer Reihe von Vergleichsobjekten gebildet wird. Für alle Fachbereiche (FB)
Anschaffungswert Der Anschaffungswert umfasst die Kosten, die zur Zeit der Anschaffung aufgewendet werden mussten, um den Bewertungsgegenstand zu erwerben.

Für alle FB

Quelle: IfS

Auktionswert Der im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbare Zuschlagswert (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand zzgl. Summe aus Aufgeld und Steuern. Wert, der durch den Preis bestimmt ist, den ein Bieter/Erwerber aufwenden muss, um den ersteigerten Gegenstand zu erwerben. Für alle FB außer Immobilien
Beleihungswert

Der Beleihungswert ist ein bankspezifischer Wert und stellt eine Wertprognose dar. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert / Marktwert abzüglich bestimmter Risikoabschläge für das Verwertungsrisiko im Zwangsverwertungsfalle.(Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen)

Vgl. Sandner , Lexikon der Immobilienwertermittlung,
2. Auflage, S. 124,
siehe § 16 Pfandbriefgesetz
Erbschaftssteuer Unter Erbschaftsteuerwert wird der Wert verstanden, der nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer zu errechnen ist. Die Ermittlung richtet sich nach dem Bewertungsgesetz (BewG) Für alle FB
Vgl. § 12 ErbStG i.V.m. dem BewG § 9
(Gemeiner Wert) und spezifisch §§ 10,
11, 19, 95 – 99, 103, 109, 137
Erbteilungswert Unter Erbteilungswert wird der Wert von Teilen aus der Erbteilung verstanden, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. Die Bewertung richtet sich nach dem BewG. Für alle FB
Vgl. §§ 3 – 8 i.V.m. § 12 ErbStG
Ertragswert Der Ertragswert stellt den Barwert aller zukünftigen, nachhaltigen Reinerträge eines Bewertungsgegenstandes dar und ist somit ein Zukunftserfolgswert. Es handelt sich um den Kapitalwert eines Bewertungsgegenstandes. Vgl. auch Lexikon der Immobilienbewertung,
S. 256 ff sowie § 17 ff der Verordnung
über Grundsätze für die Ermittlung
der Verkehrswerte von Grundstücken
(ImmoWertV)
Fair Value Der Begriff Fair Value ist ein Terminus der internationalen Rechnungslegungsvorschriften
International Accounting Standards/ International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS), somit ein Bilanzterminus. Er wird in der deutschen Übersetzung als „beizulegender Zeitwert“ (siehe unter Zeitwert) bezeichnet. Mit dem Begriff Market Value besteht Inhaltsidentität
Für alle FB
Vgl. Amtsblatt der EU L 394/61
Vgl. Weber et al, IFRS-Immobilien
(2009, S. 82)
Facheinzelhandelswert Wert, der durch den Preis bestimmt wird, den der leistungsfähige und seriöse Facheinzelhandel für Bewertungsgegenstände in neuwertigem rsp. gebrauchtem Zustand verlangt. Auktionswert zzgl. üblicher Marge des leistungsfähigen und seriösen Facheinzelhandels (Galerien, Antiquitätenhandel

Für Kunst und Antiquitäten
Quelle: Ergebnis des Arbeitskreises
Wertbegriffe für Kunst- und Antiquitäten des BVS
Hausrat, Schmuck, Uhren etc.

Fortführungswert Der Fortführungswert ist die Summe der Teilwerte, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird.
Die Bewertung richtet sich nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO).

Für alle FB
Vgl. § 10 BewG, InsO

Gebrauchswert Subjektiv geschätzter Nutzen oder objektiv gegebene Eignung eines Gutes zur Befriedigung von Bedürfnissen und zur Erfüllung bestimmter Zwecke.

Kfz, Maschinen
Quelle: Vgl. Brockhaus Taschenlexikon
2010

Gebrauchtwert Wiederbeschaffungspreis eines Bewertungsgegenstandes in gleicher Art und Güte in gebrauchtem Zustand. Der Gebrauchtwert wird häufig mit dem (technischen) Zeitwert vermischt.

Für alle FB
Quelle: Schmidbauer, Der Wert der
Dinge, S. 133, 933, 1. Auflage 2008

Gemeiner Wert Der Gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der Gemeine Wert ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und grundsätzlich auch mit dem Fair Value.

Für alle FB
Vgl. § 9 Abs. 2 BewG

Handelswert Als (Gemeiner) Handelswert wird der im Handelsverkehr zu erzielende Durchschnittspreis (Marktpreis) einer Ware (Bewertungsobjekt) bezeichnet. Er entspricht dem Marktpreis.

Für alle FB
Vgl. Brockhaus Lexikon sowie auch
HGB

Händler - Ein-/Ankaufswert Betrag, der von einem Händler für einen Bewertungsgegenstand bezahlt wird, ohne dass hierbei besondere Umstände, wie z. B. Inzahlungnahme bei Kauf eines neuen Objektes oder Ähnliches, berücksichtigt werden dürfen.

Für alle FB außer Immobilien
(Besonderheiten Kfz: Zustand!)

Händler - Verkaufswert

Dieser Wert ist in der Regel bei den Bewertungsgegenständen identisch mit dem Wiederbeschaffungswert (siehe unten).

Für alle FB außer Immobilien

Installationswert

Der Installationswert umfasst die Kosten der Installation des Bewertungsgegenstandes einschließlich der Inbetriebnahme vor Ort (auch Inbetriebnahmekosten genannt).

Für alle FB
Quelle BVS*

Kurswert

Der Kurswert ist der Wert eines Wertpapiers aufgrund seines Börsenkurses. Unterschieden wird in Stücknotiz (Kurswert = Wertpapierkurs) und Einheitsnotiz (Effekten in Prozent des Nominalwertes). (Wertermittlung insbesondere zu steuerlichen Zwecken)

Vgl. Brockhaus Lexikon und Wirtschaftslexikon24.net

Liebhaberwert

Ein von persönlichen und subjektiven Kriterien geprägter Wert, den einzelneMarktteilnehmer einem Bewertungsgegenstand zumessen. Disparater und nicht objektivierbarer Aufschlag auf den Marktwert. Als Bewertungsbasis zur Marktwertermittlung nicht geeignet.

Für alle FB

Liquidationswert

Der Liquidationswert stellt den Wert von Vermögens-(Bewertungs-) gegenständen bei der Auflösung von Unternehmungen dar. Die Unternehmung wird hierbei nur als Ansammlung von wirtschaftlichen Gütern angesehen. Bei der Wertermittlung werden die schlechtesten Verwendungsverhältnisse zugrunde gelegt.

Für alle FB
Vgl. Wirtschaftslexikon24.net

Market Value (int.) Marktwert (nat.)

„Der Market Value (MV) ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Immobilienvermögen am Tag der Bewertung zwischen einem verkaufsbereiten Veräußerer und einem kaufbereiten Erwerber nach angemessener Vermarktungsdauer in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ausgetauscht werden sollte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.“ Verkehrswert, Marktwert, Gemeiner Wert, Market Value und Fair Value sind inhaltsgleiche Begriffe.

Der Verkehrswert hat durch das Europarechts- Anpassungsgesetz-Bau (EAGBau vom 24.6.2004) den Klammerzusatz Marktwert erhalten, somit besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation) Vgl.auch Weber et al, IFRS Immobilien
(2009, S. 82)

Materialverkaufswert

Wert, der durch den Preis bestimmt wird, der bei Veräußerung aller wertbildenden Materialen eines Bewertungsgegenstandes am Markt erzielbar wäre.

Hausrat, Wertgegenstände wie z. B.
Schmuck, Edelsteine, Münzen, Pelze

Materialwert

Der Materialwert umfasst die Kosten für den Erwerb aller Bestandteile, die für die Herstellung eines Bewertungs-gegenstandes aufzuwenden sind.

Für alle FB außer Immobilien

Mietwert

Der Mietwert umfasst die Kosten, die berechnet werden können, wenn ein Bewertungsgegenstand eines Dritten während eines bestimmten Zeitraums benutzt wird.

Für alle FB
Quelle BVS

Minderwert

Der Minderwert bezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verliert.

Für alle FB
Siehe auch Wert des Mangels

Kfz: Zum technischen und merkantilen
Minderwert siehe u.a. IfS* - Kraftfahrzeugschäden
und -bewertung, S. 38

Minderwert,
merkantiler

Der merkantile Minderwert ist ein Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten
kann.

Für alle FB
Vgl. auch IfS, Kraftfahrzeugschäden
und –bewertung, S. 37

Minderwert, technischer

Ein technischer Minderwert verbleibt,wenn trotz sorgfältiger und fachgerechter Reparatur der Sache nicht sicher der gleiche technische Zustand (Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit,
Lebensdauer, äußeres Bild) wie vor der Beschädigung wiederhergestellt werden kann. Bei Immobilien besteht er in der Differenz in Geldwert zwischen der günstigsten Nutzung bei vertragsgemäßer Beschaffenheit und der Nutzungsmöglichkeiten bei nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit.

Für alle FB
Vgl. BGH-Urteil 15.12.1994,
Az. VII ZR 246/93
Versicherungsrecht beachten
Vgl. (BGH, NJW-RR 1991 = ZfBR 1991,
265)
Martin, Sachversicherungsrecht,
3. Aufl., S. 1316 Rz.. R I 20)

Mindestwert

Der Mindestwert ist ein Begriff aus der steuerlichen Einheitsbewertung von Grundbesitz. Der für ein bestimmtes Grundstück anzusetzende Wert darf bei der Feststellung des Einheitswertes nicht geringer sein als der Bodenwert ohne Bebauung. Ist dieser Einheitswert geringer, so muss der höhere Mindestwert angesetzt werden Gebäudeabbruchkosten dürfen vom Mindestwert abgezogen werden.

Immobilien
Vgl. § 77 BewG und Brockhaus Taschenlexikon
2010

Neuwert

Der Neuwert umfasst die Kosten, die für den Bewertungsgegenstand am Bewertungsstichtag in neuem und untadeligem Zustand aufzuwenden wären. Hinweis: Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert!

Für alle FB
Quelle BVS*
Quelle IfS*
Quelle: u.a. Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherungen
(AHB)

Nutzungswert

Zu erwartender Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs.

 

Residualwert

Der Residualwert ist der Wert, der sich bei einem Neubauvorhaben auf Kostenkalkulationsbasis ergibt, wenn alle Bau-, Entwicklungs- und Vermarktungskosten einschließlich Unternehmergewinn von den errechneten Gesamtkosten der Baumaßnahme abgezogen werden und somit nur noch der Bodenwert(Residuum=tragbarer Bodenwert) als offener Restposten übrig
bleibt.

Immobilien

Restwert

Der Restwert (Veräußerungswert) ist der Wert eines Bewertungsgegenstandes nach Ablauf der zugrunde gelegten oder technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis, wenn der Bewertungsgegenstand zu seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr benutzt werden kann oder soll.

Für alle FB
Quelle IfS*
Quelle BVS*
Versicherungsrecht beachten

Rumpfwert

Ein funktionierender Bewertungsgegenstand, der bereits die übliche Nutzungsdauer überschritten
hat und noch in Betrieb ist oder zum Schadenszeitpunkt war, kann einen Wert haben, der größer ist als der Restwert.

Quelle BVS*

Sachwert

Der Sachwert setzt sich zusammen aus dem Wert des Bodens (Grundstückspreis und Nebenkosten) und dem Wert der baulichen Anlagen, generiert aus den Herstellungskosten einschließlich
der Nebenkosten aller Gebäude samt Außenanlagen unter Berücksichtigung des
Gebäudealters sowie der Bauschäden und Baumängel.

Immobilien
Vgl. §§ 21-23 ImmoWertV

Sammlerwert

Wert, den ein spezifischer Kreis von Marktteilnehmern (Sammlern) einem Bewertungsgegenstand zumisst. Voraussetzung ist, dass ein ausreichend großer Sammlermarkt, zu dem alle Marktteilnehmer Zugang haben, als objektivierbare Bewertungsgrundlage existiert.

Für alle FB außer Immobilien

Sammlerwert

Wert, den ein spezifischer Kreis von Marktteilnehmern (Sammlern) einem Bewertungsgegenstand zumisst. Voraussetzung ist, dass ein ausreichend großer Sammlermarkt, zu dem
alle Marktteilnehmer Zugang haben, als objektivierbare Bewertungsgrundlage existiert.

Für alle FB außer Immobilien

Sammlungswert

Zusätzlicher, über die Summe der Einzelwerte hinausgehender Wert, der sich aus Zusammensetzung,Einzigartigkeit, Vollständigkeit, kunst- und kulturhistorischer Bedeutung einer Sammlung ergeben kann.

Gegenstände von besonderem Wert wie z. B. Kunst, Antiquitäten, Oldtimer

 

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